﻿ADOBE SYSTEMS INCORPORATED
Adobe CQ Softwarelizenzvertrag
BENUTZERHINWEIS: DIESER LIZENZVERTRAG ("VERTRAG") GILT FÜR DIE INSTALLATION UND NUTZUNG DER HIER BESCHRIEBENEN SOFTWARE VON ADOBE DURCH DEN LIZENZNEHMER. FÜR DIE INSTALLATION UND NUTZUNG DER SOFTWARE GILT DAS BESTELLDOKUMENT, IN DEM DIE FÜR DEN LIZENZNEHMER GELTENDEN LIZENZMESSGRÖSSEN FESTGELEGT SIND. DER LIZENZNEHMER BESTÄTIGT, DASS DIESER VERTRAG DIESELBE GÜLTIGKEIT BESITZT WIE EINE SCHRIFTLICHE, AUSGEHANDELTE UND VOM LIZENZNEHMER UNTERSCHRIEBENE VEREINBARUNG. DURCH ANKLICKEN DER ELEKTRONISCHEN VERSION DIESES LIZENZVERTRAGS ZUR BESTÄTIGUNG DER GELTUNG WÄHREND DER LEKTÜRE SOWIE DURCH HERUNTERLADEN, KOPIEREN, INSTALLIEREN ODER VERWENDEN DER SOFTWARE ERKLÄRT DER LIZENZNEHMER SEIN EINVERSTÄNDNIS MIT ALLEN BEDINGUNGEN DIESES VERTRAGS. DIESER VERTRAG KANN GEGENÜBER ALLEN PERSONEN ODER EINRICHTUNGEN GELTEND GEMACHT WERDEN, DIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN UND VERWENDEN, SOWIE GEGEN JEDE PERSON ODER EINRICHTUNG (Z. B. SYSTEMINTEGRATOR, BERATER ODER VERTRAGSPARTNER), DIE DIE SOFTWARE IM NAMEN DRITTER PERSONEN ODER EINRICHTUNGEN INSTALLIERT ODER VERWENDET.
DIESER VERTRAG GILT NUR FÜR DIE SOFTWARE, FÜR DIE DER LIZENZNEHMER EINE GÜLTIGE LIZENZ ERWORBEN HAT, UNABHÄNGIG DAVON, OB ANDERE SOFTWARE HIER ERWÄHNT ODER BESCHRIEBEN WIRD.
DIE RECHTE DES LIZENZNEHMERS AUS DIESEM VERTRAG UNTERLIEGEN GEGEBENENFALLS WEITEREN BEDINGUNGEN EINER GESONDERTEN SCHRIFTLICHEN VEREINBARUNG MIT ADOBE IN ERGÄNZUNG ODER ANSTELLE ALLER ODER EINIGER TEILE DIESES VERTRAGS.
1. Definitionen.
1.1 "Adobe" bezeichnet die Adobe Systems Incorporated, eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware, 345 Park Avenue, San Jose, California 95110, USA, wenn Ziffer 9(a) dieses Vertrags Anwendung findet. Anderenfalls ist die Adobe Systems Software Ireland Limited, 4-6 Riverwalk, Citywest Business Campus, Dublin 24, Irland, gemeint, eine Gesellschaft nach irischem Recht und Konzernunternehmen und Lizenznehmer der Adobe Systems Incorporated.
1.2 "Anwendung" bezeichnet ein Computerprogramm, das für eine spezifische Aufgabe oder Verwendung entwickelt wurde und die Software zum Zugriff auf und zum Speichern von Inhalt verwendet. Beispiele einer Anwendung sind eine Unternehmens-Website, ein Blog, ein Wiki, eine eLearning-Plattform, Websites für Online-Einkauf, Spiele, Online-Kalender, Landkarten, Auktionen usw.
1.3 "Autorisierter Nutzer" bezeichnet Mitarbeiter oder Vertreter des Lizenznehmers (ausschließlich Kunden oder Benutzer der Website des Lizenznehmers), die berechtigt sind, für administrative Zwecke und/oder zur Erstellung von Autorensoftware auf die Software zuzugreifen.
1.4 "Grundanwendung" bedeutet zwei (2) Instanzen.
1.5 "Verbund" bezeichnet eine Gruppe von Servern, die als eine Instanz agieren und für hohe Verfügbarkeit und/oder Lastausgleich sorgen.
1.6 "Verbundfunktionalität" bezeichnet die Fähigkeit der Software, mit einer Gruppe von Servern zu arbeiten, die als ein System agieren und für hohe Verfügbarkeit und/oder Lastausgleich sorgen. Im Bestelldokument wird angegeben, ob der Lizenznehmer die Verbundfunktionalität erworben hat.
1.7 "Entwicklungssoftware" bezeichnet Software, für die eine Lizenz zur Verwendung in einer technischen Umgebung ausschließlich zu internen Entwicklungs- und Testzwecken erteilt wurde.
1.8 "Wiederherstellungsumgebung" bezeichnet die technische Umgebung des Lizenznehmers, die ausschließlich dazu dient, dem Lizenznehmer zu ermöglichen, auf eine Betriebsunterbrechung aufgrund eines Ereignisses zu reagieren, das außerhalb des Einflussbereichs des Lizenznehmers steht und den Lizenznehmer daran hindert, für eine wesentliche Zeitdauer kritische Geschäftsfunktionen zur Verfügung zu stellen.
1.9 "Dokumentation" bezeichnet die Benutzerhandbücher und/oder technischen Unterlagen, die zusammen mit der gültig lizenzierten Software geliefert werden und sich auf die Installation, Nutzung und Verwaltung der Software beziehen.
1.10 "Testsoftware" bezeichnet Software, für die eine Lizenz für interne Bewertungszwecke, nicht jedoch für den produktiven Geschäftsbetrieb erteilt wurde.
1.11 "Internes Netzwerk" bezeichnet eine private, proprietäre Netzwerkressource des Lizenznehmers, die nur autorisierten Nutzern zugänglich ist. "Internes Netzwerk" schließt insbesondere das Internet und etwaige andere Netzgemeinschaften aus, die öffentlich zugänglich sind, einschließlich auf Mitgliedschaften oder auf Abonnement beruhende Gruppen, Vereinigungen oder ähnliche Organisationen. Verbindungen über sichere Links wie z. B. VPN oder Einwahl in das interne Netzwerk des Lizenznehmers gelten als Nutzung über ein internes Netzwerk.
1.12 "Instanz" bezeichnet eine speicherresidente Kopie der Software, die innerhalb eines virtuellen Java-Maschinenprozesses auf einem Server in einer Produktionsumgebung instanziiert und ausgeführt wird.
1.13 "Lizenzmessgröße" bezeichnet jede einzelne Messgröße, die von Adobe in Zusammenhang mit den lizenzierten Mengen genannt und im Bestelldokument festgehalten wurde, um festzulegen, in welchem Maß der Lizenznehmer die Software nutzen darf. Die Lizenzmessgrößen sind durch Bezugnahme Bestandteil dieses Vertrags.
1.14 "Bestelldokument" bezeichnet die Bestellung, das Kaufautorisierungsschreiben oder ein anderes Dokument, in denen die speziellen Editionen, Komponenten, Lösungen, Versionen und anwendbaren Lizenzmessgrößen für die vom Lizenznehmer erworbene Software angegeben sind.
1.15 Der "Produktschlüssel" setzt sich aus Buchstaben und Zahlen zusammen, die eine Softwareinstallation eindeutig identifizieren und den Lizenznehmer zur Verwendung berechtigen.
1.16 "Produktionsumgebung" bezeichnet alle Server oder Servereinheiten, die ganz oder teilweise für Produktionszwecke bzw. Live-Anwendungen und somit nicht ausschließlich zur Entwicklung oder Erprobung der Software verwendet werden.
1.17 "Software" bezeichnet die Objektcodeversion von Software von Adobe, die im Bestelldokument angegeben ist, wie beispielsweise: (a) CQ Web Experience Management Basic (einschließlich Web Content Management, Advanced Content Management, Adobe Online Marketing Suite SiteCatalyst Integration, Adobe Online Marketing Suite Test & Target Integration, CIFS und LDAP mit SSO); (b) CQ Web Experience Management Standard (einschließlich CQ Web Experience Management Basic plus Digital Asset Management, Portal, Portal Director, Targeting und ContentBus) und/oder (c) CQ Digital Asset Management und/oder (d) Content Repository Extreme (CRX) und/oder (e) die Zusatzmodule Marketing Campaign Management, Multi-Site Management, Active Clustering, Social Communities, Mobile oder SharePoint Integration.
2. Lizenz.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags erteilt Adobe dem Lizenznehmer, ausgenommen wie in Ziffer 14 ("Vertragsdauer und Kündigung") festgelegt, das nicht ausschließliche Recht, die gemäß diesem Vertrag gelieferte Software im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags und gemäß dem Bestelldokument zu installieren und zu nutzen.
2.1 Zusätzliche Software, Dienste und Schulung.
2.1.1 Zusätzliche Software. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, mit der Software bereitgestellte oder installierte Softwareanwendungen oder Komponenten zu verwenden, es sei denn, der Lizenznehmer hat eine entsprechende gültige Lizenz. In diesem Fall ist eine Verwendung in dem Maße gestattet, das gemäß diesem Vertrag oder dem Bestelldokument erlaubt ist. Produkte und Dienstleistungen von Dritten, die in der Software enthalten sind oder auf die durch die Software zugegriffen wird, können anderen Geschäftsbedingungen unterliegen. Informationen hierzu finden Sie normalerweise in Form eines separaten Lizenzvertrags, von Nutzungsbedingungen oder in der entsprechenden Produkten oder Dienstleistungen beigefügten "Read-me" Datei oder unter http://www.adobe.com/products/eula/third_party. Auf der Grundlage dieses Vertrags gewährte Lizenzen haben keinerlei Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten, die der Lizenznehmer gemäß den für derartige Produkte und Dienstleistungen Dritter geltenden Bestimmungen haben kann, wobei die Bestimmungen bezüglich Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkung dieses Vertrags für die gesamte gemäß diesem Vertrag bereitgestellte Software gelten. Mit der Software bereitgestellte quelloffene Software wird "WIE BESEHEN" zur Verfügung gestellt. Adobe übernimmt keine Gewährleistung und Unterstützung. Sie unterliegt im übrigen anderen Geschäftsbedingungen als in diesem Vertrag, die in einem gesonderten Lizenzvertrag oder in der in einem Dateiverzeichnis in der Nähe der entsprechenden Produkte befindlichen "Read Me" Datei enthalten sind.
2.1.2 Schulung. Adobe erbringt für den Lizenznehmer die im Bestelldokument beschriebenen Schulungsdienste gegen die darin festgelegte Gebühr. Der Lizenznehmer trägt auch etwaige Auslagen im Zusammenhang mit einer derartigen Schulung einschließlich Reisekosten, Unterbringung und Verpflegung.
2.1.3 Fachdienste. Etwaige Fachdienste werden gemäß einer von den Parteien vereinbarten separaten Fachdienstvereinbarung (und zugehöriger Pflichtenhefte) erbracht.
2.2 Sicherung und Wiederherstellung bei Verlust. Der Lizenznehmer darf für Sicherungs- und Archivierungszwecke eine angemessene Anzahl von Kopien der Software anfertigen und installieren und entsprechende Kopien ausschließlich in dem Fall nutzen, dass die Erstkopie versagt oder zerstört wird. Der Lizenznehmer ist ferner berechtigt, Kopien der Software in einer Wiederherstellungsumgebung zu installieren, die ausschließlich für die Wiederherstellung bei Verlust zu verwenden sind, nicht jedoch für Produktions-, Entwicklungs-, Bewertungs- oder Testzwecke, ausgenommen, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Software in der Lage ist, im Verlustfall die Hauptfunktion der Erstkopie zu ersetzen.
2.3 Dokumentation. Der Lizenznehmer darf ausschließlich im Zusammenhang mit der Nutzung der Software gemäß diesem Vertrag Kopien der Dokumentation anfertigen und verteilen, jedoch höchstens in der nach vernünftigem Ermessen erforderlichen Anzahl. Jede zulässige Kopie der Dokumentation, die der Lizenznehmer anfertigt, muss dieselben Urheberrechts- und Schutzrechtsvermerke tragen, die auch auf oder in der Dokumentation selbst vorhanden sind.
2.4 Auslagerung. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Nutzung der Software an Dritte in Unterlizenz zu vergeben, die als Auftragnehmer oder im Zuge der Betreuung von Betriebseinrichtungen die Software im Auftrag des Lizenznehmers ausführen, vorausgesetzt: (a) der Lizenznehmer teilt Adobe dies im Voraus schriftlich mit, (b) der Lizenznehmer stellt sicher, dass seine Vertragspartner sich auf derselben Grundlage wie für den Lizenznehmer anwendbar zur Beachtung und uneingeschränkten Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags verpflichten, soweit diese sich auf die Nutzung der Software beziehen, (c) die Software wird nur für die unmittelbaren geschäftlichen Zwecke des Lizenznehmers gemäß den hier genannten Einschränkungen genutzt, (d) die Nutzung bedeutet oder beinhaltet keine Erhöhung der Anzahl der gemäß diesem Vertrag eingeräumten Lizenzen und keine Erweiterung ihres Geltungsumfangs und (e) der Lizenznehmer bleibt uneingeschränkt für alle Handlungen und Unterlassungen des Vertragspartners in Zusammenhang mit diesem Vertrag haftbar.
2.5 Einschränkungen.
2.5.1 Modifizierung, Rückentwicklung. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu modifizieren, zu portieren, anzupassen oder zu übersetzen. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen darf die Software insoweit dekompiliert werden, wie die gesetzlichen Bestimmungen in der Rechtsordnung des Lizenznehmers dem Lizenznehmer das Recht hierzu geben, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen, die zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Software notwendig sind. Dies setzt jedoch voraus, dass der Lizenznehmer zunächst die Informationen bei Adobe nachgefragt hat, wobei Adobe nach eigenem Ermessen entweder dem Lizenznehmer die erbetenen Informationen erteilen oder die Nutzung des Quellcodes unter angemessenen Bedingungen einschließlich einer Zahlung einer angemessenen Gebühr gestatten kann, um zu gewährleisten, dass die Eigentumsrechte von Adobe und ihren Lieferanten an dem Quellcode für die Software gewahrt bleiben.
2.5.2 Entbündelung. Die Software enthält ggf. mehrere Anwendungen, Hilfsprogramme und Komponenten für verschiedene Plattformen und Sprachen und kann dem Lizenznehmer auch auf mehreren Datenträgern oder in mehreren Kopien überlassen werden. Ungeachtet dessen wurde die Software als einzelnes Produkt entwickelt und dem Lizenznehmer so überlassen. Sie darf nur als einzelnes Produkt auf Computern und Plattformen wie hier gestattet verwendet werden. Der Lizenznehmer muss nicht alle Komponenten der Software verwenden, darf jedoch die Softwarekomponenten nicht zur Verwendung auf verschiedenen Computern entbündeln, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Dem Lizenznehmer ist nicht gestattet, die Software zum Vertrieb, zur Weitergabe oder für andere Zwecke zu entbündeln und neu zu verpacken.
2.5.3 Weitergabe. Soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, ist der Lizenznehmer nicht berechtigt, (a) die Software oder seine Rechte an der Software unterzulizenzieren, abzutreten oder zu übertragen oder (b) dem Kopieren der Software oder eines Teils der Software auf den Rechner einer anderen Person oder Einrichtung oder dem Zugriff auf die Software oder einen Teil der Software vom Computer einer anderen Person oder Einrichtung aus zuzustimmen.
2.5.4 Nutzungsverbote. Soweit gemäß diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet, ist dem Lizenznehmer Folgendes untersagt: (a) die Software im Namen Dritter zu nutzen, (b) die Software zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder sonstige Rechte an der Software einzuräumen, einschließlich der Gewährung von Mitgliedschaften und Abonnements, und (c) die Software im Rahmen eines Computerservicegeschäfts, eines ausgelagerten Diensts, eines Servicebüros, eines Mehrbenutzersystems oder eines gehosteten Diensts zu nutzen.
2.5.5 Exportbestimmungen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software nicht in Länder zu versenden, weiterzugeben oder zu exportieren, in die ein Export nicht gestattet ist, und dafür zu sorgen, dass sie nicht auf andere Weise verwendet wird, die gemäß dem U.S.-Exportkontrollgesetz und dessen Bestimmungen oder anderen Exportvorschriften, -einschränkungen oder -regelungen (insgesamt "Exportvorschriften") verboten ist. Darüber hinaus erklärt und gewährleistet der Lizenznehmer für den Fall, dass die Software gemäß den Ausfuhrgesetzen Exportbeschränkungen unterliegt, dass der Lizenznehmer kein Staatsangehöriger eines unter Embargo stehenden oder anderen Einschränkungen unterworfenen Landes ist und auch seinen Firmensitz nicht dort unterhält (einschließlich Iran, Syrien, Sudan, Kuba und Nordkorea) und dass es dem Lizenznehmer nicht gemäß den Ausfuhrgesetzen aus anderen Gründen untersagt ist, die Software zu erhalten. Alle Rechte zur Installation und Verwendung der Software werden unter der Bedingung gewährt, dass die Rechte erlöschen, sobald der Lizenznehmer die Bestimmungen dieses Vertrags nicht einhält.
2.5.6 CRX Developer Edition wird nur zu Evaluations-, Entwicklungs-, Test- und Demonstrationszwecken lizenziert. Die Verwendung dieser Software in einer Produktionsumgebung ist nicht gestattet.
2.5.7 Adobe kann diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen eine der Vertragsbestimmungen verstößt. Die Gewährleistungs- und Schadenersatzausschlüsse und die Haftungsbeschränkungen gelten auch nach einer Beendigung dieses Vertrags.
2.6 Lieferung, Gebühren.
2.6.1 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Adobe die im jeweiligen Bestelldokument festgelegten Softwarelizenzgebühren, Wartungsgebühren und Schulungsgebühren zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer für alle Steuern im Zusammenhang mit dem Verkauf der Software oder Dienste einschließlich, aber nicht beschränkt auf Umsatz-, Gebrauchs-, Mehrwert- oder ähnliche Steuern verantwortlich. Der Lizenznehmer ist für Einkommensteuern von Adobe nicht verantwortlich.
2.6.2 Nach Ausfertigung dieses Vertrags oder unverzüglich nach Ausfertigung jedes neuen Bestelldokuments liefert Adobe die vom Lizenznehmer lizenzierte Software unverzüglich auf elektronische Weise, indem dem Lizenznehmer Anweisungen sowie eine Benutzerkennung und ein Kennwort zum Herunterladen der Software übermittelt werden.
2.6.3 Adobe kann dem Lizenznehmer die Softwarelizenzgebühren unmittelbar nach Lieferung der Software in Rechnung stellen. Adobe kann dem Lizenznehmer die Wartungsgebühren für den anfänglichen zwölfmonatigen Wartungszeitraum unmittelbar nach Lieferung der Software oder vor Beginn jedes Wartungsverlängerungszeitraums in Rechnung stellen. Adobe kann dem Lizenznehmer alle Schulungsgebühren unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen Schulung in Rechnung stellen.
3. Testsoftware.
3.1 Diese Ziffer 3 gilt für jene Softwarekomponenten, für die der Lizenznehmer keine gültige Entwicklungs- oder Produktionslizenz erworben hat, wie im Bestelldokument festgelegt ist.
3.2 Lizenz. Der Lizenznehmer darf (a) die Testsoftware innerhalb des internen Netzwerks des Lizenznehmers installieren und (b) die Nutzung der Testsoftware (sowie elektronischer Dokumente, Inhalte und anderer Materialien, die mit der Testsoftware erzeugt oder verarbeitet werden) innerhalb des internen Netzwerks des Lizenznehmers gestatten, wenn die Testsoftware nicht zur Erwirtschaftung von Umsätzen, für gewerbliche Tätigkeiten oder für andere produktive Geschäftszwecke, sondern ausschließlich als Entscheidungshilfe für den Erwerb einer Lizenz der Testsoftware genutzt wird.
3.3 Beschränkungen. Das Recht des Lizenznehmers, gemäß dieser Ziffer 3 Testsoftware zu installieren und zu nutzen, erlischt unverzüglich, sobald der Lizenznehmer eine Lizenz für eine Vollversion der Software erwirbt. Adobe behält sich das Recht vor, die Lizenz des Lizenznehmers für die Nutzung der Testsoftware jederzeit nach eigenem Ermessen zu kündigen. Adobe behält sich das Recht vor, von seinen Rechten gemäß Ziffer 12 dieses Vertrags Gebrauch zu machen, um die Einhaltung von Ziffer 3 zu gewährleisten. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die ihm überlassene Testsoftware bei Kündigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, zurückzugeben oder zu vernichten. Soweit Bestimmungen in dieser Ziffer 3 mit anderen Bestimmungen dieses Vertrags unvereinbar sind, hat Ziffer 3 hinsichtlich der Testsoftware Vorrang vor den entsprechenden anderen Bestimmungen, jedoch nur soweit dies zur Lösung der Unvereinbarkeit erforderlich ist. DER LIZENZNEHMER ERKLÄRT, DASS IHM BEKANNT IST, DASS DIE TESTSOFTWARE GGF. (a) EINEN EINGESCHRÄNKTEN FUNKTIONSUMFANG AUFWEIST, (b) NUR FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM FUNKTIONIERT ODER (c) ANDEREN EINSCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT, DIE IN EINER VOLLVERSION DER SOFTWARE NICHT VORLIEGEN. UNBESCHADET ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGS WIRD DIE TESTSOFTWARE DEM LIZENZNEHMER VON ADOBE "WIE BESEHEN" ÜBERLASSEN, UND ADOBE ÜBERNIMMT KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG ODER HAFTUNG GEGENÜBER DEM LIZENZNEHMER.
4. Rechte an geistigem Eigentum.
Die Software und alle Kopien, die der Lizenznehmer gemäß der von Adobe eingeräumten Lizenz herstellen darf, sind geistiges Eigentum von Adobe Systems Incorporated und ihren Lieferanten. Struktur, Organisation und Code der Software stellen wertvolle Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen von Adobe Systems Incorporated und ihren Lieferanten dar. Die Software ist urheberrechtlich unter anderem nach dem Urheberrechtsschutzgesetz der Vereinigten Staaten, den Bestimmungen internationaler Abkommen und den anwendbaren Gesetzen in dem Land, in dem sie verwendet wird, geschützt. Soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich etwas anders vereinbart ist, werden dem Lizenznehmer durch diesen Vertrag im Zusammenhang mit der Software keine Rechte an geistigem Eigentum eingeräumt. Alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte bleiben Adobe vorbehalten.
5. Updates.
Die in den Bestelldokumenten aufgeführten Lizenzgebühren berechtigen den Lizenznehmer zur Nutzung der zum Zeitpunkt des Herunterladens der Software aktuellen Softwareversionen. Adobe ermöglicht dem Lizenznehmer den Zugang zu allen Updates, Upgrades, Fehlerbehebungen, Korrekturen, Fehlerberichtigungen sowie Neben- und Hauptversionen der Software, die Adobe seinen Endbenutzern allgemein bereitstellt. Der Lizenznehmer ist für das Herunterladen und/oder Installieren von Diensten oder Updates, die Adobe bereitstellt, allein verantwortlich. Adobe kann die Software nach eigenem Ermessen ändern und dem Lizenznehmer Softwareupdates zur Verfügung stellen, die neue Leistungsmerkmale, Funktionen, Betriebsumgebungen und/oder Hardwareplattformen für die Software hinzufügen und/oder entfernen. Der Lizenznehmer kann Vorfälle anhand von Software- oder Erweiterungsanforderungen über das Unterstützungssystem von Adobe melden. Adobe kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers und ohne jedwede Haftung gegenüber dem Lizenznehmer die Software ändern oder deren Herstellung, Vertrieb oder allgemein verfügbare Unterstützung einstellen.
Handelt es sich bei der Software um ein Upgrade oder Update einer früheren Version der Software, muss der Lizenznehmer im Besitz einer gültigen Lizenz für diese frühere Version sein, um das Upgrade oder Update nutzen zu dürfen. Alle Upgrades und Updates werden dem Lizenznehmer vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags in Form eines Lizenztausches geliefert. Der Lizenznehmer bestätigt, dass er durch Nutzung eines Upgrades oder Updates freiwillig sein Recht aufgibt, eine frühere Version der Software zu nutzen. In Ausnahmefällen darf der Lizenznehmer auf seinen Computern installierte frühere Versionen der Software für einen angemessenen Zeitraum (längstens jedoch für neunzig (90) Tage), nachdem der Lizenznehmer das Upgrade oder Update erhalten hat, weiterverwenden, um dem Lizenznehmer die Umstellung auf das Upgrade oder Update zu erleichtern, vorausgesetzt das Recht des Lizenznehmers auf solche Parallelinstallationen führt nicht zur Erhöhung der Anzahl der Kopien bzw. der lizenzierten Mengen oder zu einer Erweiterung des Nutzungsumfangs, die dem Lizenznehmer gemäß diesem Vertrag gewährt werden.
6. GEWÄHRLEISTUNG.
6.1 Gewährleistung. Sofern in Ziffer 13 nichts anderes bestimmt ist, gewährleistet Adobe dem Lizenznehmer, dass die Leistung der Software für die Dauer von neunzig (90) Tagen nach Versand der Software im Wesentlichen der Dokumentation entspricht, sofern sie auf dem empfohlenen Betriebssystem und der entsprechenden Plattform und Hardwarekonfiguration ausgeführt wird. Geringfügige Abweichungen von den Beschreibungen in der Dokumentation begründen keinen Gewährleistungsanspruch. DIESE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG GILT NICHT FÜR TESTSOFTWARE (SIEHE ZIFFER 3), KORREKTURSOFTWARE, QUELLOFFENEN CODE ODER SOFTWARE, DIE VOM LIZENZNEHMER AUF EINE WEISE GEÄNDERT WURDE, DIE DEFEKTE VERURSACHT HAT. Alle Garantieansprüche müssen innerhalb dieser Frist von neunzig (90) Tagen geltend gemacht werden. Entspricht die Leistung der Software nicht im Wesentlichen den vorstehenden Gewährleistungen, beschränken sich die Gesamthaftung von Adobe und ihren Tochter- und Schwesterorganisationen und die ausschließlichen Ansprüche des Lizenznehmers nach Wahl von Adobe auf den Ersatz der Software oder die Rückerstattung der an Adobe für die Software gezahlten Lizenzgebühr, wobei in diesem Fall die Lizenz für die jeweilige Software mit der Rückerstattung erlischt. DIE IN DIESER ZIFFER BESCHRIEBENE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG GEWÄHRT DEM LIZENZNEHMER SPEZIELLE RECHTE. DEM LIZENZNEHMER STEHEN MÖGLICHERWEISE WEITERE RECHTE ZU, DIE JE NACH RECHTSORDNUNG VARIIEREN.
6.2 HAFTUNGSAUSSCHUSS. DIE VORSTEHENDE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IST DIE EINZIGE GEWÄHRLEISTUNG, DIE ADOBE UND IHRE TOCHTER- UND SCHWESTERORGANISATIONEN ÜBERNEHMEN, UND STELLT DEN EINZIGEN GEWÄHRLEISTUNGSANSPRUCH AN ADOBE, ADOBES TOCHTER- UND SCHWESTERORGANISATIONEN ODER IHRE LIEFERANTEN BEI EINER GEWÄHRLEISTUNGSVERLETZUNG DAR. ADOBE UND IHRE TOCHTER- UND SCHWESTERORGANISATIONEN UND LIEFERANTEN STELLEN DIE SOFTWARE "WIE BESEHEN" UND MIT ALLEN MÄNGELN ZUR VERFÜGUNG UND SCHLIESSEN AUSDRÜCKLICH SÄMTLICHE ANDEREN GEWÄHRLEISTUNGEN, ZUSAGEN, BESTIMMUNGEN ODER BEDINGUNGEN AUSDRÜCKLICHER ODER STILLSCHWEIGENDER NATUR AUS, DIE ENTWEDER AUS EINER GESCHÄFTSBEZIEHUNG ODER EINEM HANDELSBRAUCH ENTSTEHEN ODER AUS GESETZLICHEN, GEWOHNHEITSRECHTLICHEN ODER ANDEREN VORSCHRIFTEN ABGELEITET WERDEN, INSBESONDERE HINSICHTLICH LEISTUNG, SICHERHEIT, RECHTSMÄNGELFREIHEIT, INTEGRIERUNG, MARKTGÄNGIGKEIT, UNGESTÖRTEN BESITZES, ZUFRIEDENSTELLENDER QUALITÄT ODER EIGNUNG FÜR BESTIMMTE ZWECKE. AUSGENOMMEN HIERVON IST VORSTEHENDE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG SOWIE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG, ZUSAGE, BEDINGUNG ODER BESTIMMUNG, DIE AUFGRUND DER AUF DEN LIZENZNEHMER ANWENDBAREN GESETZE DER RECHTSORDNUNG DES LIZENZNEHMERS NICHT AUSGESCHLOSSEN ODER EINGESCHRÄNKT WERDEN KANN ODER DARF. DIESER GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS IST IN BESTIMMTEN RECHTSORDNUNGEN MÖGLICHERWEISE UNWIRKSAM. Die Bestimmungen von Ziffer 6.2 und Ziffer 7 gelten auch nach Ablauf dieses Vertrags, unabhängig davon, aus welchem Grund der Vertrag endet. Dies bedeutet aber nicht, dass die Software nach Ablauf dieses Vertrags noch weiter verwendet werden darf bzw. die Nutzungsrechte die Beendigung des Vertrags überdauern.
7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.
MIT AUSNAHME DER AUSSCHLIESSLICHEN OBEN BESCHRIEBENEN RECHTSBEHELFE UND SOFERN NICHT ABWEICHEND IN ZIFFER 13 GEREGELT, ÜBERNEHMEN ADOBE UND IHRE LIEFERANTEN KEINE HAFTUNG FÜR VERLUST, SCHÄDEN, ANSPRÜCHE ODER KOSTEN JEGLICHER ART, EINSCHLIESSLICH FOLGESCHÄDEN, INDIREKTER ODER ZUFÄLLIGER SCHÄDEN, ENTGANGENER GEWINNE ODER ERSPARNISSE, AUFGRUND VON BETRIEBSSTILLSTAND, PERSONENSCHÄDEN ODER MANGELNDER SORGFALT ENTSTANDENER SCHÄDEN, ODER ANSPRÜCHE DRITTER, AUCH WENN EIN VERTRETER VON ADOBE ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER VERLUSTE, SCHÄDEN, ANSPRÜCHE ODER KOSTEN UNTERRICHTET WAR. DIE VORSTEHENDEN EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE GELTEN SOWEIT NACH ANWENDBAREM RECHT IN DER RECHTSORDNUNG DES LIZENZNEHMERS ZULÄSSIG. DIE GESAMTE HAFTUNG VON ADOBE UND IHREN TOCHTER- UND SCHWESTERORGANISATIONEN UND LIEFERANTEN IM RAHMEN DIESES VERTRAGS IST AUF DEN BETRAG BEGRENZT, DER GEGEBENENFALLS FÜR DIE SOFTWARE ENTRICHTET WURDE. DIESE EINSCHRÄNKUNG GILT SELBST FÜR DEN FALL EINER GRUNDLEGENDEN ODER WESENTLICHEN VERTRAGSVERLETZUNG ODER EINER VERLETZUNG GRUNDLEGENDER ODER WESENTLICHER BESTIMMUNGEN DIESES VERTRAGES. DIESE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG IST IN BESTIMMTEN STAATEN UNTER UMSTÄNDEN UNGÜLTIG. Nicht beschränkt wird im Rahmen dieses Vertrags die Haftung von Adobe im Falle von Tod oder Körperverletzung, wenn dies auf Fahrlässigkeit oder arglistige Täuschung seitens Adobe zurückzuführen ist. Adobe handelt im Namen ihrer Tochter- und Schwesterorganisationen und Lieferanten zu dem Zweck, Verpflichtungen, Garantien und Haftung abzulehnen, auszuschließen und einzuschränken, jedoch nicht in anderer Hinsicht und für andere Zwecke. Weitere Angaben sind ggf. in den länderspezifischen Informationen am Ende dieses Vertrags zu finden oder bei der Kundendienstabteilung von Adobe erhältlich.
8. Schutzmaßnahmen.
Der Lizenznehmer erklärt und bestätigt, dass die Software Verifizierungs- und Meldefunktionen zur Fernmeldung der Softwarenutzung durch den Lizenznehmer enthalten kann, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags durch den Lizenznehmer zu überprüfen ("Fernüberprüfung"). Der Lizenznehmer ist verpflichtet, angemessene Anforderungen von Adobe hinsichtlich der Ermöglichung einer derartigen Fernüberprüfung zu erfüllen, und der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, zu versuchen, eine derartige Fernüberprüfungsfunktion direkt oder indirekt zu deaktivieren oder zu entfernen (oder dies seinen Mitarbeitern oder einem Dritten zu gestatten). Die Software kann auch technische Mechanismen enthalten, mit deren Hilfe Adobe die Software deaktivieren kann, wenn der Lizenznehmer gegen die Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen hat.
9. Geltendes Recht.
Dieser Vertrag, jeder hiernach abgeschlossene Geschäftsvorgang und alle Fragen aufgrund von oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich in Bezug auf dessen Gültigkeit und Auslegung) werden gemäß dem materiellen Recht geregelt, umgesetzt und ausgelegt, das wie folgt gilt: (a) im US-amerikanischen Bundesstaat Kalifornien, wenn die Softwarelizenz von einem Lizenznehmer in den Vereinigten Staaten, Kanada oder Mexiko erworben wird, (b) in Japan, wenn die Softwarelizenz von einem Lizenznehmer in Japan, China, Korea oder in einem anderen südostasiatischen Staat erworben wird, in dem alle Amtssprachen entweder in Bilderschrift (z. B. Hanzi, Kanji oder Hanja) und/oder einer anderen Schrift, die auf einer Bilderschrift aufbaut oder eine dieser ähnliche Struktur aufweist (wie z. B. Hangul oder Kana), geschrieben werden, oder (c) in England, wenn die Softwarelizenz von einem Lizenznehmer in einer anderen als den oben genannten Rechtsordnungen erworben wird. Bei Anwendung kalifornischen Rechts sind die Gerichte im Bezirk Santa Clara, Kalifornien, bei Anwendung japanischen Rechts ist das Bezirksgericht Tokio in Japan und bei Anwendung englischen Rechts sind die zuständigen Gerichte von London, England, jeweils nicht ausschließlich für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag zuständig. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Anwendbarkeit gesetzlicher Kollisionsnormen einer jeglichen Rechtsordnung und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
10. Allgemeine Bestimmungen.
Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrags für nichtig und undurchführbar erachtet wird, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon unberührt, der ansonsten gemäß seinen Bestimmungen gültig und durchführbar bleibt. Lizenzen für Updates und Upgrades können dem Lizenznehmer von Adobe zu erweiterten oder anderen Bedingungen gewährt werden. Die englische Version dieses Vertrags hat bei der Interpretation und Auslegung dieses Vertrags Vorrang. Dieser Vertrag enthält die Gesamtheit aller Vereinbarungen zwischen Adobe und dem Lizenznehmer hinsichtlich der Software und ersetzt alle früheren Erklärungen, Diskussionen, Verpflichtungen, Mitteilungen oder Werbemaßnahmen in Bezug auf die Software.
11. Hinweis für US-Regierungsbehörden als Endbenutzer.
11.1 Handelswaren. Die Software und die Dokumentation sind Handelswaren ("Commercial Item(s)") im Sinne von 48 C.F.R. Abschnitt 2.101, bestehend aus kommerzieller Computersoftware und Dokumentation für kommerzielle Computersoftware im Sinne von 48 C.F.R. Abschnitt 12.212 bzw. 48 C.F.R. Abschnitt 227.7202. Gemäß 48 C.F.R. Abschnitt 12.212 bzw. 48 C.F.R. Abschnitt 227.7202-1 bis 227.7202-4 wird die Lizenz für die kommerzielle Computersoftware und die Dokumentation für kommerzielle Computersoftware US-Behörden als Endverbraucher (a) nur als Handelsware und (b) nur mit denjenigen Rechten gewährt, die auch für alle anderen Endverbraucher gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags gelten. Unveröffentlichte Rechte nach den Urheberrechtsgesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika bleiben vorbehalten. Adobe Systems Incorporated, 345 Park Avenue, San Jose, CA 95110-2704, USA.
11.2 Lizenzierung von Adobe-Technologie an US-Regierungsbehörden. Der Lizenznehmer erklärt, dass die Lizenz für die Adobe-Software, soweit diese zum Erwerb durch eine US-Behörde oder in deren Auftrag vergeben wird, gemäß den Bestimmungen von 48 C.F.R. Abschnitt 12.212 (für zivile Behörden) und 48 C.F.R. Abschnitt 227.7202-1 und 227.7202-4 (für das Verteidigungsministerium) erteilt wird. Ist der Endnutzer eine US-Regierungsbehörde, so verpflichtet sich Adobe, alle anwendbaren Gesetze zur Chancengleichheit anzuwenden, einschließlich der Bestimmungen von Rechtsverordnung (Executive Order) 11246, einschließlich Ergänzungen, Abschnitt 402 des Gesetzes zur Unterstützung der Wiedereingliederung von Vietnam-Veteranen (Vietnam Era Veterans Readjustment Assistance Act) von 1974 (38 USC 4212), und Abschnitt 503 des Rehabilitationsgesetzes (Rehabilitation Act) von 1973, einschließlich Ergänzungen, sowie der Vorschriften in 41 CFR, 60-1 bis 60-60, 60-250 und 60-741. Die Gesetze und Vorschriften über aktive Förderungsmaßnahmen zugunsten von Minderheiten im vorgenannten Satz werden durch Bezugnahme in diesen Vertrag aufgenommen.
12. Einhaltung von Lizenzen.
Adobe kann auf eigene Kosten höchstens einmal alle zwölf (12) Monate einen unabhängigen Dritten oder Adobes internen Prüfer beauftragen, die Anzahl der Kopien und Installationen sowie die Nutzung der jeweils beim Lizenznehmer vorhandenen Software zu überprüfen. Derartige Überprüfungen sind mit einer Frist von mindestens sieben (7) Werktagen anzukündigen, werden während der normalen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Lizenznehmers durchgeführt und dürfen den Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers nicht unnötig stören. Auf Verlangen des Lizenznehmers schließen Adobe (bzw. ihre externen Prüfer) vor Beginn der Prüfung eine wirtschaftlich angemessene Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Lizenznehmer. Ergibt die Überprüfung, dass der Lizenznehmer eine größere Anzahl von Kopien der Software verwendet, als rechtmäßig in Lizenz vergeben wurde, die jeweils maßgeblichen Lizenzmessgrößen überschreitet oder die Software in einer Weise einsetzt oder nutzt, die nach diesem Vertrag nicht gestattet ist und für die eine zusätzliche Lizenzgebühr fällig wäre, zahlt der Lizenznehmer die entsprechende Gebühr für die zusätzlichen Nutzungsrechte oder Kopien innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung, wobei die nachzuzahlenden Lizenzgebühren gemäß den dann geltenden länderspezifischen Lizenzgebührenlisten von Adobe berechnet werden. Überschreiten die nachzuzahlenden Gebühren 5 % der gemäß diesem Vertrag zu zahlenden Gesamtgebühren, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die unbezahlten Gebühren zu bezahlen und die angemessenen Überprüfungskosten von Adobe zu übernehmen. Diese Ziffer gilt über die Beendigung dieses Vertrags durch Zeitablauf oder Kündigung hinaus für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren.
13. Sonderbestimmungen und Ausnahmen.
Diese Ziffer enthält Sonderbestimmungen in Bezug auf bestimmte Komponenten der Software sowie einige bedingte Ausnahmen zu den obigen Vertragsbestimmungen. Soweit Regelungen in dieser Ziffer in Widerspruch mit anderen Bestimmungen dieses Vertrags stehen, treten die Regelungen dieser Ziffer an die Stelle der entsprechenden anderen Bestimmung.
13.1 Beschränkte Gewährleistung für Benutzer mit Wohnsitz in Deutschland oder Österreich. Wenn der Lizenznehmer die Software in Deutschland oder Österreich erworben und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem dieser Länder hat, findet Ziffer 6.1 keine Anwendung. Adobe gewährleistet stattdessen nach Erhalt der Software für den eingeschränkten Zeitraum der Gewährleistungsfrist, dass die Software die in der Dokumentation beschriebenen Funktionalitäten ("vereinbarte Funktionalitäten") bereitstellt, vorausgesetzt, sie wird auf der empfohlenen Plattform und Hardwarekonfiguration mit dem empfohlenen Betriebssystem betrieben. Die in dieser Ziffer erwähnte "beschränkte Gewährleistungsfrist" beträgt ein (1) Jahr, wenn der Kunde ein gewerblicher Nutzer ist, und zwei (2) Jahre für Verbraucher. Geringfügige Abweichungen von den vereinbarten Funktionen begründen keine Gewährleistungsansprüche. DIESE BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG GILT NICHT FÜR TESTSOFTWARE (SIEHE ZIFFER 3), KORREKTURSOFTWARE, QUELLOFFENEN CODE ODER SOFTWARE, DIE VOM LIZENZNEHMER AUF EINE WEISE GEÄNDERT WURDE, DIE DEFEKTE VERURSACHT HAT. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, muss der Lizenznehmer die Software auf Adobes Kosten während der eingeschränkten Gewährleistungsfrist unter Vorlage des Kaufbelegs an den Händler, bei dem er die Software erworben hat, zurückgeben. Wenn die Funktionen der Software wesentlich von den vereinbarten Funktionen abweichen, ist Adobe berechtigt, die Software im Wege der Nacherfüllung und nach eigenem Ermessen zu reparieren oder auszutauschen. Sollte dies fehlschlagen, ist der Lizenznehmer zu einer Minderung des Kaufpreises (Minderung) oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag (Rücktritt) berechtigt. Für weitere Informationen zur Gewährleistung setzen Sie sich bitte mit dem Adobe-Kundendienst in Verbindung.
13.2 Haftungsbeschränkung für Benutzer mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich. Hat der Lizenznehmer die Software in Deutschland oder Österreich erworben und seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem dieser Länder, gilt Ziffer 7 nicht. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 13.1 ist die gesetzliche Haftung von Adobe und ihren Tochter- und Schwesterorganisationen stattdessen auf folgende Punkte beschränkt: (a) Adobe und ihre Konzerngesellschaften übernehmen die Haftung nur bis zur Höhe des zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags typischerweise vorhersehbaren Schadens hinsichtlich der Schäden, die aus einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht herrühren, und (b) Adobe und ihre Konzerngesellschaften haften nicht für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Fälle gesetzlich zwingender Haftung, insbesondere die Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, die Haftung aufgrund einer Beschaffenheitsgarantie oder die Haftung für schuldhaft verursachte Personenschäden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden und zu mindern, insbesondere muss der Lizenznehmer Sicherungskopien der Software sowie Sicherungskopien seiner Computerdaten gemäß diesem Vertrag anfertigen.
14. Vertragsdauer und Kündigung.
Dieser Vertrag bleibt gültig, sofern er nicht vorzeitig gemäß diesen Bestimmungen gekündigt wird oder sich der Lizenznehmer eine schwerwiegenden Vertragsverletzung zuschulden kommen lässt, bei der dieser Vertrag automatisch endet. Bei Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und die Software, Dokumentation und alle Kopien hiervon zu vernichten. Die Kündigung enthebt jedoch keine Partei von Pflichten, die vor der Kündigung entstanden sind. Die folgenden Abschnitte gelten auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrags: 1 (Definitionen), 4 (Rechte an geistigem Eigentum), 6.2 (Haftungsausschluss), 7 (Haftungsbeschränkung), 8 (Schutzmaßnahmen), 9 (Geltendes Recht), 10 (Allgemeine Bestimmungen), 11 (Hinweis für US-Regierungsbehörden als Endbenutzer), 13 (Sonderbestimmungen und Ausnahmen) und 14 (Vertragsdauer und Kündigung).
15. Drittbegünstigte.
Der Lizenznehmer bestätigt und erklärt, dass die Lizenzgeber von Adobe (und/oder Adobe selbst, wenn der Lizenznehmer die Software von Dritten und nicht von Adobe bezogen hat) als Drittbegünstigte dieses Vertrags das Recht haben, die Vertragspflichten hinsichtlich der jeweiligen Technologie des jeweiligen Lizenzgebers und/oder von Adobe geltend zu machen.
Fragen des Lizenznehmers zu diesem Vertrag oder Anforderungen von Informationen von Adobe sind an Anschrift und Kontaktdaten der für den Sitz des Lizenznehmers zuständigen Adobe-Niederlassung zu richten, die dem Produkt beiliegen.
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